Änderungen 2010
Sparen und Anlegen - Was sich für Verbraucher ändern wird!
München. Gleich zu Beginn und im Laufe des neuen Jahres müssen sich Verbraucher wieder auf zahlreiche Änderungen einstellen. Hier erhalten Sie nützliche Tipps zum Sparen und Anlegen im nächsten Jahr.
Geldanlage
Um künftig Abzocke und Abstürze bei privaten Geldanlagen zu vermeiden und eine bessere Beratungsqualität zu gewährleisten, muss ab 1. Januar der Verlauf einer Anlageberatung protokolliert werden. Folgende Punkte sind protokollarisch zwischen Kunde und Anlageberater festzuhalten:
- Anlass der Anlageberatung
- Dauer des Gesprächs
- Informationen über die persönliche Situation des Kunden
- vorgeschlagene Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen
- wesentliche Anliegen des Kunden
- Gesprächsverlauf
- Gründe für eine ausgesprochene Empfehlung
Mit Hilfe des Protokolls sollen Fehlberatungen vermieden bzw. künftig leichter zu beweisen sein. Kunden wird empfohlen, das Beratungsprotokoll gründlich zu prüfen und Unrichtiges oder Ungenaues umgehend schriftlich zu beanstanden.
Kontopfändungsschutz (P-Konto)
Vorübergehend klamme und verschuldete Haushalte sind ab nächstem Sommer vor Kontoblockierungen und drohender Pfändung besser geschützt: Ab 1. Juli kann ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Kunden mit P-Konto genießen ab dann einen automatischen Basispfändungsschutz von 985,15 Euro pro Monat. Die Art der Einkünfte ist hierbei unerheblich. Geschützt sind neben Arbeitseinkommen und Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und Geldgeschenke. Der Basispfändungsschutz kann bei begründetem Bedarf – etwa bei Unterhaltsverpflichtungen oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen – unbürokratisch erhöht werden. Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber einen Anspruch darauf, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, auch dann, wenn das Konto bereits gepfändet wird. Allerdings darf nur ein Konto als ausgewiesenes P-Konto geführt werden.
Verbraucherkredite
Bei der Vergabe von Verbraucherkrediten werden die Rechte der Kunden ab 11. Juni mit einer Reihe neuer Vorschriften – unter anderem bei Informationspflichten und Kündigungsregeln – gestärkt. Künftig müssen potenzielle Kunden bereits vor Aufnahme eines kostenpflichtigen Darlehens über die wesentlichen Bestandteile des Kreditvertrags informiert werden. Auf diese Weise haben sie die Chance, verschiedene Angebote besser zu vergleichen und sich fundierter zu entscheiden. Bei der Wahl eines bestimmten Kredits müssen den Kunden zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
Um Lockvogelangebote einzudämmen, wird auch die Werbung für Darlehensverträge stärker reglementiert: Künftig darf nicht nur eine Angabe – etwa ein besonders niedriger Zinssatz – besonders hervorgehoben werden. Stattdessen müssen weitere Kosten des Vertrags aufgeführt und anhand eines realistischen Beispiels erläutert werden. Zur besseren Orientierung der Kunden werden darüber hinaus einheitliche Muster für diverse Kreditverträge eingeführt, aus denen sämtliche Kosten des Kredits deutlich hervorgehen müssen. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Die Kündigung von Darlehensverträgen wird ebenfalls neu geregelt. Neben der Einführung von kundenfreundlicheren Kündigungsfristen können Kreditinstitute bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherkrediten allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte – etwa Teilzahlungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge – erfasst.
Rürup-Rente
Selbständige und Angestellte, die mit Einzahlungen in die staatlich geförderte Rürup-Rente zusätzliches Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen, müssen ab Januar darauf achten, dass ihre Rentensparverträge zertifiziert sind. Für neue und bereits bestehende private und betriebliche Basisrentenverträge gilt ab dann eine Zertifizierungspflicht. Das heißt, Beiträge für die staatlich subventionierte Basisrente können ab 2010 nur noch steuerlich als Sonderausgaben bei zertifizierten Verträgen geltend gemacht werden. Darauf sollten vor allem Anleger achten, die die Basisrente in erster Linie aus steuerlichen Gründen nutzen oder nutzen wollen. Die Zertifizierung ist jedoch kein Gütesiegel, sondern garantiert lediglich die steuerliche Absetzbarkeit. Inwiefern ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig ist und die Zusagen des Anbieters erfüllt, sollten Anleger weiterhin im Vorfeld gründlich prüfen. Denn sie tragen das Anlagerisiko. Die Qualitätsunterschiede bei den Produkten am Markt sind enorm.
(vz)
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Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © pixelio.de/Claudia Hautumm
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